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   BGH, 24.03.2022 - V ZR 149/21   

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https://dejure.org/2022,11059
BGH, 24.03.2022 - V ZR 149/21 (https://dejure.org/2022,11059)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2022 - V ZR 149/21 (https://dejure.org/2022,11059)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2022 - V ZR 149/21 (https://dejure.org/2022,11059)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 49 GKG, § 49a GKG, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO, § 49a Abs. 1 GKG, § 48 Abs. 5 WEG, § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Streitwerts für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen; Bemessen des Werts der Beschwer nach dem eigenen Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung

  • rewis.io
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Streitwerte für Beschlussklagen versus Beschwerdewert

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GKG § 49; WEG § 44
    Keine Übereinstimmung von Wert der Beschwer und Streitwert auch bei gem. § 49 GKG festgesetztem Streitwert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 49 ; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1
    Festsetzung des Streitwerts für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen; Bemessen des Werts der Beschwer nach dem eigenen Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschwer ist nicht gleich Streitwert!

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Streitwert für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen - und die Rechtsmittelsumme

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsrecht - Streitwert und Beschwer in Beschlussanfechtungsklagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2195
  • MDR 2022, 791
  • NZM 2022, 716
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.01.2017 - V ZR 167/16

    Wohnungseigentumssache: Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers bei Ablehnung des

    Auszug aus BGH, 24.03.2022 - V ZR 149/21
    Dies gilt nicht nur bei einer gemäß § 49a GKG in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung (aF) erfolgten Streitwertfestsetzung (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 167/16, NZM 2017, 635 Rn. 3; Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 2), sondern auch für einen gemäß § 49 GKG in der seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung festgesetzten Streitwert.

    Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 167/16, NZM 2017, 635 Rn. 3 mwN), wobei nur auf das unmittelbare Interesse der Partei an der der Rechtsverfolgung, nicht auf etwaige mittelbare wirtschaftliche Folgen des angefochtenen Urteils abzustellen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 9 - dieselbe Anlage betreffend).

  • BGH, 11.02.2021 - V ZR 140/20

    Nichtzulassung der Revision aufgrund nicht erreichten Wertes der Beschwer

    Auszug aus BGH, 24.03.2022 - V ZR 149/21
    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4 mwN).

    Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 167/16, NZM 2017, 635 Rn. 3 mwN), wobei nur auf das unmittelbare Interesse der Partei an der der Rechtsverfolgung, nicht auf etwaige mittelbare wirtschaftliche Folgen des angefochtenen Urteils abzustellen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 9 - dieselbe Anlage betreffend).

  • BGH, 17.11.2016 - V ZR 86/16

    Wohnungseigentumssache: Beschwer des Rechtsmittelführers; Bemessung des

    Auszug aus BGH, 24.03.2022 - V ZR 149/21
    Dies gilt nicht nur bei einer gemäß § 49a GKG in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung (aF) erfolgten Streitwertfestsetzung (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 167/16, NZM 2017, 635 Rn. 3; Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 2), sondern auch für einen gemäß § 49 GKG in der seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung festgesetzten Streitwert.
  • BGH, 12.03.2020 - V ZR 160/19

    Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags

    Auszug aus BGH, 24.03.2022 - V ZR 149/21
    Zu einer Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der "Hauptsache" führt (Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, NJW-RR 2020, 640 Rn. 5).
  • BGH, 30.09.2021 - V ZR 258/20

    Ist eine Beschlussanfechtungsklage vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängig

    Auszug aus BGH, 24.03.2022 - V ZR 149/21
    Diese Vorschrift ist hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts analog § 48 Abs. 5 WEG noch anwendbar, da die Beschlussanfechtungsklage vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängig geworden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2021 - V ZR 258/20, NJW-RR 2022, 20 Rn. 18 f.).
  • BGH, 21.06.2018 - V ZB 254/17

    Wohnungseigentumsverfahren: Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen

    Auszug aus BGH, 24.03.2022 - V ZR 149/21
    Zwar muss auch das Revisionsgericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegebenenfalls eine Schätzung vornehmen; als Grundlage der Schätzung dienen dabei aber nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat oder die jedenfalls in Verbindung mit dem Berufungsurteil offenkundig sind (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, NZM 2018, 995 Rn. 6).
  • BGH, 09.11.2023 - V ZB 67/22

    Anfechtung eines nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes

    Dass der gemäß § 49 GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels des unterlegenen Anfechtungsklägers maßgeblichen Beschwer entspricht, ändert nichts daran, dass für die Wertbemessung die gleichen Grundsätze gelten, soweit es um das für beide Werte relevante Einzelinteresse des Anfechtungsklägers an einer stattgebenden Entscheidung geht (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 6).

    Anders als das Berufungsgericht meint, steht dem nicht entgegen, dass der gemäß § 49 GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels des unterlegenen Anfechtungsklägers maßgeblichen Beschwer entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 6).

  • BGH, 25.01.2024 - V ZR 50/23

    Maßgeblichkeit des Werts des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten

    Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten, wobei nur auf das unmittelbare Interesse der Partei an der Rechtsverfolgung, nicht auf etwaige mittelbare wirtschaftliche Folgen des angefochtenen Urteils abzustellen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 6).

    Zwar muss das Revisionsgericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegebenenfalls eine Schätzung vornehmen; als Grundlage der Schätzung dienen dabei aber nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat oder die jedenfalls in Verbindung mit dem Berufungsurteil offenkundig sind (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 7).

  • BGH, 23.11.2023 - V ZR 46/23

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Zwar muss das Revisionsgericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegebenenfalls eine Schätzung vornehmen; als Grundlage der Schätzung dienen dabei aber nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat oder die jedenfalls in Verbindung mit dem Berufungsurteil offenkundig sind (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, ZWE 2022, 293 Rn. 7; Beschluss vom 30. März 2023 - V ZR 171/22, juris Rn. 11).
  • BGH, 06.12.2022 - VIII ZR 30/22

    Bemessung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nach dem

    Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht - gegebenenfalls auch im Wege der Schätzung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 7) - selbst zu befinden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, aaO; vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 290/19, NJW-RR 2020, 1517 Rn. 14).

    Als Grundlage hierfür dienen nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2021 - VIII ZR 345/19, juris Rn. 4 mwN) oder die jedenfalls in Verbindung mit dem Berufungsurteil offenkundig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, aaO).

  • BGH, 06.12.2022 - VIII ZR 33/22

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig; Ermittlung der Beschwer

    Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht - gegebenenfalls auch im Wege der Schätzung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 7) - selbst zu befinden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, aaO; vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 290/19, NJW-RR 2020, 1517 Rn. 14).

    Als Grundlage hierfür dienen nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2021 - VIII ZR 345/19, juris Rn. 4 mwN) oder die jedenfalls in Verbindung mit dem Berufungsurteil offenkundig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, aaO).

  • BGH, 06.12.2022 - VIII ZR 36/22

    Bemessung der Beschwer insichtlich der Verurteilung der zur Duldung von

    Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht - gegebenenfalls auch im Wege der Schätzung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 7) - selbst zu befinden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, aaO; vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 290/19, NJW-RR 2020, 1517 Rn. 14).

    Als Grundlage hierfür dienen nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2021 - VIII ZR 345/19, juris Rn. 4 mwN) oder die jedenfalls in Verbindung mit dem Berufungsurteil offenkundig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, aaO).

  • BGH, 15.11.2022 - VIII ZR 26/22

    Bemessen des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer i.R.e.

    Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht - gegebenenfalls auch im Wege der Schätzung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 7) - selbst zu befinden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, aaO; vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 290/19, NJW-RR 2020, 1517 Rn. 14).

    Als Grundlage hierfür dienen nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2021 - VIII ZR 345/19, juris Rn. 4 mwN) oder die jedenfalls in Verbindung mit dem Berufungsurteil offenkundig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, aaO).

  • BGH, 10.11.2022 - V ZR 245/21

    Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zur Unterlassung einer Beeinträchtigung

    a) Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem eigenen Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. November 2021 - V ZR 62/21, NJW-RR 2022, 300 Rn. 5; Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 30.03.2023 - V ZR 171/22

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Festsetzung des Streitwerts bei

    aa) Das Revisionsgericht muss im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegebenenfalls eine Schätzung vornehmen; als Grundlage der Schätzung dienen dabei aber nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat oder die jedenfalls in Verbindung mit dem Berufungsurteil offenkundig sind (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, ZWE 2022, 293 Rn. 7).
  • BGH, 23.02.2023 - V ZR 255/21

    Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren als

    Das Revisionsgericht muss in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegebenenfalls eine Schätzung vornehmen; als Grundlage der Schätzung dienen dabei aber nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat oder die jedenfalls in Verbindung mit dem Berufungsurteil offenkundig sind (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, MDR 2022, 791 Rn. 7).
  • BGH, 08.08.2023 - VIII ZR 428/21

    Bemessung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer;

  • BGH, 19.10.2023 - V ZR 185/22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

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